Jurafuchs

§ 122

NJVollzG
Kleidung
Unterbringung und Kleidung
Stand 2022-09-22
(1)
Die oder der Gefangene trägt Anstaltskleidung.
(2)
Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen erlauben, eigene Kleidung zu tragen, wenn sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt und Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen.

Meine Notizen

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