§ 101 Abs. 1 gilt für die Personensorgeberechtigten der oder des Gefangenen entsprechend.
§ 131
NJVollzGBeschwerderecht der Personensorgeberechtigten
Schusswaffengebrauch, Maßnahmen bei Pflichtverstößen, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
Stand 2022-09-22