1 Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden über die Verlegung der oder des Gefangenen unterrichtet. 2 Dies gilt auch für Überstellungen, soweit dies mit Rücksicht auf die Dauer der Überstellung angezeigt ist.
§ 118
NJVollzGUnterrichtung über Verlegung oder Überstellung
Planung und Verlauf des Vollzuges
Stand 2022-09-22