Jurafuchs

§ 197

NJVollzG
Löschung
Datenschutz
Stand 2022-09-22
(1)
Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
1.
ihre Verarbeitung unzulässig ist,
2.
ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde nicht mehr erforderlich ist oder
3.
sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die Vollzugsbehörde unterliegt, gelöscht werden müssen.
(2)
Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten ist in angemessener Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu überprüfen. Die Frist beginnt hinsichtlich personenbezogener Daten über Gefangene mit der Entlassung oder Verlegung der oder des Gefangenen, in sonstigen Fällen mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.
(3)
Personenbezogene Daten über die Gefangene oder den Gefangenen sind spätestens fünf Jahre nach der letzten Entlassung der oder des Gefangenen zu löschen. Wird bei einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss eines Gerichts über die in Satz 1 genannte Frist hinaus verlängert, so tritt an die Stelle dieser Frist der Ablauf der Bewährungszeit. Personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, sind spätestens mit der Entlassung der oder des Gefangenen zu löschen, im Zusammenhang mit der oder dem die Daten gespeichert worden sind.
(4)
Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Fristen der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.
(5)
Soweit die Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, hat sie die personenbezogenen Daten über die Gefangene oder den Gefangenen unverzüglich zu löschen.

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