Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe neben den Vollzugszielen nach § 5 auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung entbehrlich wird.
§ 107
NJVollzGWeiteres Vollzugsziel
Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2022-09-22