Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Jugendstrafe kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 92 JGG beantragt werden.
§ 131a
NJVollzGGerichtlicher Rechtsschutz
Schusswaffengebrauch, Maßnahmen bei Pflichtverstößen, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
Stand 2022-09-22