Für die Gestaltung der Freizeit der oder des Gefangenen gelten die §§ 64 bis 67 entsprechend mit der Maßgabe, dass die sich daraus ergebenden Rechte auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, soweit es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.
§ 153
NJVollzGFreizeit
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Freizeit
Stand 2022-09-22