1 Die oder der Gefangene darf ihren oder seinen Haftraum mit Erlaubnis in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2 Die Erlaubnis kann versagt oder widerrufen werden, soweit Sachen die Übersichtlichkeit des Haftraumes oder in anderer Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigen.
§ 21
NJVollzGAusstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und Einkauf
Stand 2022-09-22