(1)
Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig. Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. Zur Abwehr einer Gefahr für das Leben der oder des Gefangenen dürfen zur Beobachtung auch optisch-elektronische Einrichtungen eingesetzt werden, die die Bildübertragungen und -aufzeichnungen automatisch verarbeiten. § 79a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2)
Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Gefangenen zu schonen. Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.