Jurafuchs

§ 1

SchumG
Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Stand 1996-08-21
(1)
Ziel dieses Gesetzes ist es, den an der Schule Beteiligten die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung des Interesses aller Bürger an der Schule und des Auftrags, den der Staat und seine Einrichtungen zu erfüllen haben, gerechtfertigt sind.
(2)
Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes (SchoG) mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 SchoG genannten Schulen. Die unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrkräfteeinsatz innerhalb eines Berufsbildungszentrums geführten beruflichen Vollzeitschulen gelten zusammen als eine selbstständige Schule im Sinne dieses Gesetzes.
(3)
Gemäß § 1 des Schulordnungsgesetzes bestimmt sich der Auftrag der Schule daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss. Hierzu gehört als wesentlicher Bestandteil der Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Demokratiebildung, wie sie sich auch in den in diesem Gesetz festgelegten Formen der schulischen Mitbestimmung und Mitwirkung ausdrückt.
(4)
Die Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, ist ein partizipativer Prozess, der die Grundlagen der Mitbestimmung und Mitwirkung berücksichtigt und die Demokratiebildung fördert.
(5)
Die Digitalisierung eröffnet die Chance auf neue Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung in den Schulen, gleichzeitig steigt die Verantwortung des Einzelnen im Umgang mit und in der Nutzung von digitalen und insbesondere sozialen Medien. Dieses Gesetz hat daher das Ziel, in den Schulen Mitbestimmung und Mitwirkung in der Umsetzung der Digitalisierung erlebbar zu gestalten und damit die Demokratiebildung zu stärken.
(6)
Um der erzieherischen Aufgabe der Schulen gerecht zu werden, die jungen Menschen auf die Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorzubereiten, hat dieses Gesetz das Ziel, die Schülerinnen und Schüler möglichst früh, von Beginn der Beschulung an, in die schulischen Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung einzubeziehen.
(7)
Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten alle am Schulleben Beteiligten im Rahmen der für die schulischen Gremien geltenden gesetzlichen Regelungen gleichberechtigt und vertrauensvoll im Sinne einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft zusammen. Im Rahmen dieser Partnerschaft kooperieren sie in gemeinsamer Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler.

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