(1)
Gremien der Schülervertretung sind die Schülervertretungen der Schule (Schülervertretung), die Teilschülervertretungen (Schulstufen, Schulzweige) und die Landesschülervertretung (§ 65).
(2)
Jedes Gremium der Schülervertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für seine Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden. Das Gremium entscheidet dabei über die Heranziehung auch von solchen Schülerinnen und Schülern der Schule, die ihm nicht angehören.
(3)
Die Gremien der Schülervertretung können während der Unterrichtszeit im Monat bis zu zwei Unterrichtsstunden zusammentreten. Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen. Die Schülervertretung wird von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher der Schule einberufen. Auf Verlangen der Schulleitung oder eines Viertels der Mitglieder der Schülervertretung muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung der Schülervertretung stattfinden; dies gilt nicht für den Bereich der beruflichen Schulen.