Jurafuchs

§ 65

SchumG
Landesschülervertretung
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1) sowie die von den einzelnen Schulen in die Landesschülervertretung entsandten Delegierten schließen sich zu einer Landesschülervertretung zusammen.
(2)
Die Landesschülervertretung hat die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die verschiedenen Schulformen betreffen, sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung zu erörtern. Sie dient ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.
(3)
Die Landesschülervertretung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen.
(4)
Die Landesschülervertretung soll vor wichtigen, den Schulbereich betreffenden Maßnahmen gehört werden. Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.
(5)
Mitglieder der Landesschülervertretung, die an Sitzungen der Bundesschülervertretung teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →