(1)
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihr Erziehungsinteresse wahrzunehmen.
(2)
Die den Erziehungsberechtigten unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte können sie teils allein, teils im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) geltend machen.
(3)
Durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien sind die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt.
(4)
Über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus nehmen die Erziehungsberechtigten mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.