Soweit an einer Schule weder Klassenverbände noch Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) gebildet werden, treten bei der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten die entsprechenden Kurse des Pflichtbereichs an die Stelle der Klassenverbände oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen).
§ 52
SchumGKursgruppen
Teil VI Sondervorschriften
Stand 1996-08-21