(1)
Im allgemeinbildenden Bereich soll an allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II eine Schülervertretung gebildet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen kann an allen Schulen eine Schülervertretung gebildet werden.
(2)
Der Schülervertretung gehören die Schülersprecherinnen und Schülersprecher aller Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) und die gewählten Delegierten für die Landesschülervertretung an; die Schülervertretung kann aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler der Schule eine Kassenwartin oder einen Kassenwart hinzuwählen.