Jurafuchs

§ 11

SchumG
Teilkonferenzen
Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse
Stand 1996-08-21
(1)
Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung der Schulkonferenz die Bildung von Teilkonferenzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen beschließen. Vorsitzende oder Vorsitzender von Teilkonferenzen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter; der Vorsitz kann delegiert werden.
(2)
An Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schulzweige beschlossen werden. Diese Konferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie allein den jeweiligen Schulzweig betreffen. Für die Zusammensetzung dieser Konferenzen gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.
(3)
An Schulen, die verschiedene Schulstufen umfassen, kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Stufen (Stufenkonferenzen) beschlossen werden. Solche Stufen können sein:

die Primarstufe,

die Sekundarstufe I,

die Sekundarstufe II

(§ 3 Abs. 2 SchoG).

Außerdem können an allen Schulen Stufenkonferenzen für die gemeinsamen Belange mehrerer Klassenstufen gebildet werden.

(4)
Mitglieder der Stufenkonferenz sind:
1.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
2.
mit beratender Stimme
3.
mit Stimmrecht

Die oder der Vorsitzende der Stufenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Stufe unterrichtet. Lehrhilfskräfte können von der Stufenkonferenz zur beratenden Teilnahme an ihren Sitzungen hinzugezogen werden. Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Stufenkonferenz beratend hinzugezogen werden.

(5)
Die Stufenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Stufe von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Stufe erforderlichen Maßnahmen.

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