Jurafuchs

§ 44

SchumG
Einrichtung der Schulkonferenz
Teil V Schulkonferenz
Stand 1996-08-21
(1)
An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2)
Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

Meine Notizen

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