(1)
Für Sitzungen der Landesschulkonferenz hat die Schulaufsichtsbehörde, für Sitzungen der Schulregionkonferenz der gemäß § 56 Abs. 3 zuständige Landkreis den notwendigen Raum zur Verfügung zu stellen.
(2)
Den gewählten Mitgliedern der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Ausbildungsstätten in der Schulregionkonferenz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen und Ausschüssen ihrer Konferenzen im Saarland zu gewähren.