Jurafuchs

§ 36

SchumG
Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten
Beteiligung der Erziehungsberechtigten
Stand 1996-08-21
(1)
Die Erziehungsberechtigten sind von den Lehrkräften über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu informieren. Vor allem in der Primarstufe, aber auch in der Sekundarstufe I sind die Erziehungsberechtigten darüber hinaus im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Unterrichtsplanung zu beteiligen. Dabei ist ihnen in Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Informationen und Aussprachen gemäß Satz 1 und 3 finden im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlungen der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) statt.
(2)
Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Ferner soll ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit der Lehrkraft Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.
(3)
Den Erziehungsberechtigten obliegt für ihre Kinder die Auswahl bei alternativen Unterrichtsangeboten, soweit dieses Recht nicht von den Schülerinnen und Schülern selbst wahrgenommen wird (vgl. § 22 Abs. 2).

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