(1)
Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.
(2)
Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann die Schülerin oder der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet die Schülerin oder der Schüler selbst über die Teilnahme; hat sie oder er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so besteht für deren Dauer die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme. Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3).
(3)
Vor der Bildung von Schwerpunktkursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sind die interessierten Schülerinnen und Schüler zu hören und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)
Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist. Die Schulkonferenz kann widerruflich beschließen, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (ab Klassenstufe 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung entschuldigen können; das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt.