(1)
Gremien der Elternvertretung sind die Elternvertretung der Schule (Elternvertretung), die Teilelternvertretungen (§ 42), die Schulregionselternvertretung der Grundschulen (§ 64a), die Landeselternvertretungen (§ 65) und die Gesamtlandeselternvertretung (§ 66a).
(2)
Für Sitzungen der Gremien der Elternvertretung ist im Schulgebäude der notwendige Raum zu überlassen. Den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und den Gremien der Elternvertretungen sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
(3)
Für Sitzungen der Landeselternvertretungen und der Gesamtlandeselternvertretung gilt § 64 entsprechend.