Jurafuchs

§ 15

SchumG
Fach- und Lernbereichskonferenzen
Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse
Stand 1996-08-21
(1)
An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen zu bilden. An Schulen der Primarstufe sollen Fachkonferenzen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachunterricht gebildet werden.
(2)
Zur Teilnahme an Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte verpflichtet, die in dem betreffenden Fach, in der betreffenden Fachrichtung oder in dem betreffenden Lernbereich unterrichten. Lehrkräfte der Schule, die die Lehrbefähigung für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich erworben haben, können an den Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen teilnehmen. Beide Gruppen sind stimmberechtigt.
(3)
In Fach- und Lernbereichskonferenzen wird die oder der Vorsitzende zu Beginn jedes Schuljahres durch Wahl bestimmt. Kommt keine Wahl zustande, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz selbst zu übernehmen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, oder die zuständige Inhaberin oder den zuständigen Inhaber eines Funktionsamtes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
(4)
Die Fach- und Lernbereichskonferenzen beraten unter Wahrung der pädagogischen Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach oder den jeweiligen Lernbereich betreffen. Hierzu gehören insbesondere
1.
Fragen der Didaktik und Methodik,
2.
Art, Umfang, Anzahl und Anforderungsniveau von Leistungsnachweisen im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
3.
Sicherung einer einheitlichen, kriterienorientierten Leistungsbewertung und -rückmeldung,
4.
Auswahl der analogen und digitalen Lehr- und Lernmittel im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
5.
Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach oder den betreffenden Lernbereich,
6.
Planung fachbezogener Fortbildungen,
7.
qualitätssichernde Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Fachunterrichts und des Unterrichts im Lernbereich.

In den Fach- und Lernbereichskonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Fachs oder Lernbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(5)
Über die Beratungsergebnisse der Fach- und Lernbereichskonferenzen berichtet, soweit sie über den Bereich der Schule hinaus von Bedeutung sind, die oder der Vorsitzende einmal jährlich der Schulaufsichtsbehörde.
(6)
Die Schülervertretung und die Elternvertretung der Schule sind in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten Themen zu den Sitzungen der Fach- und Lernbereichskonferenzen einzuladen. Sie entsenden je eine Schülerin oder einen Schüler ab Klassenstufe 8 und einen Erziehungsberechtigten zur beratenden Teilnahme an diesen Sitzungen. Ebenso können Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern tätig sind, an den Fachkonferenzen der Schule, an der sie überwiegend eingesetzt sind, beratend teilnehmen.

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