Jurafuchs

§ 27

SchumG
Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter
Schülervertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden ab Sekundarstufe I jeweils von den Schülerinnen und Schülern, die durch sie vertreten werden sollen, aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt. Die Wahlen der Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind jeweils in den einzelnen Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Bereich der allgemeinbildenden Schulen möglichst an einem gemeinsamen Tag in der gesamten Schule durchzuführen.
(2)
Für jede Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) werden zwei Schülersprecherinnen und Schülersprecher für jeweils ein Schuljahr gewählt, die sich in der Wahrnehmung des Amtes eng abstimmen.
(3)
Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenschülersprecherinnen und Stufenschülersprecher für die Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7), die Mittelstufe (Klassenstufen 8 - 10) und die Oberstufe (Klassenstufen 11 - 12/13) aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler ihrer jeweiligen Stufe.
(4)
Die Schülervertretung wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Landesschülervertretung.

Meine Notizen

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