Jurafuchs

§ 16

SchumG
Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
Schulleitung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule auf kollegialer Grundlage (§ 10 Abs. 3) nach den geltenden Vorschriften, den Anordnungen der zuständigen Behörde und den Beschlüssen der Gesamtkonferenz sowie der Schulkonferenz gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3.
(2)
Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere
1.
die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,
2.
die Sorge um die Erfüllung der Schulpflicht,
3.
die Pflege eines gedeihlichen Zusammenwirkens der an der Schule Beteiligten,
4.
die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne, die Verteilung der Klassen und Stunden und die Anordnung von Vertretungen,
5.
die Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und die Pflege ihrer Beziehungen insbesondere zu anderen Bildungseinrichtungen, Elternhaus, Kirchen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungsstätten und der Berufsberatung,
6.
die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,
7.
die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege des Schulvermögens nach Weisung des Schulträgers,
8.
die Beauftragung der Erstellung oder Überarbeitung und die Prüfung des schulspezifischen Medienkonzepts sowie dessen Einbringung in die Gesamtkonferenz und die sich an die Beschlussfassung in der Gesamtkonferenz anschließende Vorlage an die Schulkonferenz,
9.
die Unterstützung der Arbeit der Gremien bei der Weitergabe von Informationen innerhalb der Schulgemeinschaft, bei der Organisation ihrer Zusammenkünfte sowie durch die Möglichkeit, die schulische Infrastruktur zu nutzen.
(3)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die pädagogische Aufgabe, auf die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie auf gleiche Bewertungsmaßstäbe an seiner Schule hinzuwirken. Er ist verpflichtet, sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in seiner Schule zu informieren und berechtigt, die übrigen Mitglieder des Kollegiums sowie die der Schule zur Ausbildung Zugewiesenen pädagogisch zu beraten.
(4)
In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit soll die Schulleiterin oder der Schulleiter nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden, geboten ist.
(5)
In Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Schulleiterin oder der Schulleiter den Lehrkräften und Lehrhilfskräften der Schule gegenüber weisungsberechtigt. Für den Schulträger führt sie oder er die unmittelbare Aufsicht über die in der Schule tätigen Bediensteten, die nicht Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte sind, und hat ihnen gegenüber die ihrer oder seiner Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb entsprechenden Weisungsbefugnisse.
(6)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse eines schulischen Gremiums, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, gegenüber dem Beschlussorgan unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen. Hilft das Gremium der Beanstandung nicht in der nächsten Sitzung ab, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde 3 herbeizuführen.

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