(1)
An jeder Schule, deren Gesamtkonferenz mindestens dreißig stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann die Gesamtkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zusammen.
(2)
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),
3.
von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte,
4.
je eine Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Genannten, der jeweils von der Schüler- bzw. Elternvertretung der Schule zu bestimmen ist.
Die Zahl der in den Geschäftsführenden Ausschuss zu wählenden Lehrkräfte wird von der Gesamtkonferenz festgesetzt. Wer seine Wahl angenommen hat, ist zur Mitarbeit im Ausschuss verpflichtet.
§ 8 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG gelten entsprechend.
(3)
Die übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz können von dem Geschäftsführenden Ausschuss zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(4)
Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sich die Gesamtkonferenz nicht bestimmte Aufgaben vorbehält. Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.
(5)
Der Geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, in Einzelfragen eine Entscheidung der Gesamtkonferenz herbeizuführen.
(6)
Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.