(1)
Veranstaltungen der Schülervertretung, die im Einvernehmen mit dem der Schulleiterin oder Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen den Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 SchoG) oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährden. Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretung, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden.
(2)
Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretung sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler abzustufen. Bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann von einer Aufsicht der Schule abgesehen werden.