(1)
Die Schulkonferenz soll in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, vermittelnd tätig werden.
(2)
Für die Vermittlung in Konfliktsituationen zwischen einzelnen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften oder zwischen einzelnen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten kann die Schulkonferenz nach Bedarf aus ihrer Mitte einen besonderen Ausschuss (Vermittlungsausschuss) bilden. Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen.
(3)
Ein Vermittlungsausschuss ist zu bilden, wenn die Gesamtkonferenz eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 Ziffer 5 getroffen hat und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder ihre oder seine Erziehungsberechtigten eine Vermittlung beantragen. Hält er seine Anrufung für begründet, unterbreitet er der Gesamtkonferenz einen entsprechenden Vorschlag. Die Gesamtkonferenz entscheidet erneut; sie ist an den Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht gebunden.
(4)
Bei den in § 45 Abs. 2 genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz.