(1)
Den Schülervertreterinnen und Schülervertretern und den Gremien der Schülervertretung sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Für die Landesschülervertretung gilt § 64 Abs. 1 entsprechend; den Mitgliedern der Landesschülervertretung ist eine Fahrkostenentschädigung entsprechend dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen der Landesschülervertretung im Saarland zu gewähren.
(2)
Die sonstigen Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule werden durch Pflichtzuweisungen des Schulträgers pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und pro Schuljahr gedeckt. Die Höhe der pro Schülerin oder Schüler vom Schulträger zu leistenden Pflichtzuweisung wird durch Rechtsverordnung der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen festgesetzt. Stichtag für die Feststellung der Schülerzahl ist der 1. Dezember des vorangegangenen Jahres. Die Pflichtzuweisungen des Schulträgers sind Sachkosten im Sinne von § 44 SchoG.
Darüber hinaus können Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule auch durch freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten, durch Spenden von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie durch Spenden der Schulvereine oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gedeckt werden.
(3)
Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Geldmittel dürfen nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet werden.
(4)
Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt der oder dem von der Schülervertretung zu wählenden Kassenwartin oder Kassenwart. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(5)
Die Kassengeschäfte sind über ein Bank- oder Sparkassenkonto abzuwickeln, das auf den Namen einer geschäftsfähigen Person einzurichten ist. Alle Zahlungsgeschäfte sind über dieses Konto abzuwickeln.
(6)
Die Kassenführung wird jährlich von mindestens zwei durch die Schülervertretung gewählten Kassenprüferinnen und Kassenprüfern geprüft