Jurafuchs

§ 66a

SchumG
Gesamtlandeselternvertretung
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
Die Vorsitzenden der Landeselternvertretungen bilden die Gesamtlandeselternvertretung. Sie wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen. Die Gesamtlandeselternvertretung dient der Erörterung die jeweilige Gruppe betreffender Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung.

Meine Notizen

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