Jurafuchs

§ 29

SchumG
Bildung von Teilschülervertretungen
Schülervertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Schülervertretung (§ 28) soll die Bildung von Teilschülervertretungen beschließen, der jeweils die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. Die Stufenschülervertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenschülervertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
(2)
Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Schülervertretung (§ 28) Teilschülervertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

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