Jurafuchs

§ 30

SchumG
Beratende Teilnahme
Schülervertretung
Stand 1996-08-21
(1)
An Sitzungen der Schülervertretung sollen ein Mitglied der Schulleitung sowie je zwei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung (§ 41) mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie hierzu eingeladen werden.
(2)
An Sitzungen der Teilschülervertretung können die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilelternvertretung (§ 42) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung gewählt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

Meine Notizen

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