(1)
Die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1), das für jede Schulregion jeweils entsandte Mitglied der Schulregionselternvertretung der Grundschulen sowie die von den einzelnen Schulen ab Sekundarstufe I entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landeselternvertretung zusammen.
(2)
Die Landeselternvertretungen haben die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die von ihnen vertretenen Schulformen betreffen, zu erörtern. Sie dienen ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.
(3)
Die Landeselternvertretungen wählen jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und können darüber hinaus jeweils einen Vorstand wählen.
(4)
Die jeweilige Landeselternvertretung soll vor wichtigen, ihre Schulform allein betreffenden Maßnahmen gehört werden. Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.
(5)
Mitglieder der Landeselternvertretungen, die an Sitzungen des Bundeselternrates teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.