Jurafuchs

§ 62

SchumG
Aufgaben der Landesschulkonferenz
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde. Sie berät die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung des saarländischen Schulwesens und für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Landesschulkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden schulformübergreifenden Angelegenheiten:
1.
überregionale Schulentwicklungsplanung,
2.
Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,
3.
Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
4.
Versuche mit abweichenden Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung (§ 53),
5.
Versuchsschulen gemäß § 5 SchoG.
(2)
Die Landesschulkonferenz ist von den zuständigen Stellen vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff. 1 bis 5 genannten Angelegenheiten zu hören. Darüber hinaus ist ihr Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in pädagogischer oder sonstiger Hinsicht von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung sind, Stellung zu nehmen.
(3)
Die Landesschulkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung; die Zusammensetzung bestimmt die Landesschulkonferenz. Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich. An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen zwei von den im Saarland bestehenden privaten Ersatzschulen zu benennende Vertreterinnen und Vertreter eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.

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