Jurafuchs

§ 42

SchumG
Bildung von Teilelternvertretungen
Elternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Elternvertretung (§ 41) kann die Bildung von Teilelternvertretungen beschließen, der jeweils die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. Die Stufenelternvertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenelternvertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
(2)
Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Elternvertretung (§ 41) Teilelternvertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

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