Jurafuchs

§ 54

SchumG
Bildung der Schulregionkonferenz
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
In jeder Schulregion wird eine Schulregionkonferenz gebildet. In ihr sind die folgenden Schulformen

Grundschule,

Gemeinschaftsschule einschließlich Gemeinschaftsschule in Abendform,

Gymnasium einschließlich Abendgymnasium und Saarland Kolleg,

Förderschule

und die beruflichen Schulen

sowie

Versuchsschulen, die keiner der vorgenannten Schulformen angehören,

mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 8 und der Erziehungsberechtigten vertreten.

Außerdem gehören ihr

a)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes,
b)
für die Schulträger
c)
für die Ausbildungsstätten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zwei Vertreterinnen und Vertreter

an.

(2)
Die Mitglieder der Schulregionkonferenz wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Schulregionkonferenz. Der Schulregionkonferenz wird eine Geschäftsstelle zugeordnet, deren notwendige Kosten das Land trägt.
(3)
An den Sitzungen der Schulregionkonferenz können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.

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