(1)
Im Saarland wird eine Landesschulkonferenz gebildet. Ihr gehören mindestens 24, höchstens 27 Mitglieder an; § 60 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
An den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde 3 und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen; sie können sich vertreten lassen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.