(1)
Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schulkonferenz für eine Schule oder für einzelne Stufen einer Schule im Sinne von § 11 Abs. 3 versuchsweise zulassen, dass die Klassenschülersprecherin oder der Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter an Klassenkonferenzen teilnehmen, soweit diese sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen. Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.
(2)
Nach Anhörung der Schulregionkonferenz und mit Zustimmung der Landesschulkonferenz kann die Schulaufsichtsbehörde für einzelne Schulen auf Antrag der Schulkonferenz für begrenzte Zeit von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung versuchsweise zulassen. Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder. Versagt die Landesschulkonferenz mit den Stimmen von drei Vierteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung, so ist die Schulaufsichtsbehörde hieran gebunden.
(3)
Eine Abweichung im Sinne des Absatzes 2 darf frühestens zu Beginn des 3. Schuljahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wenn die Zielsetzungen dieses Gesetzes gewahrt bleiben. Ferner muss das Experiment Aufschlüsse über mögliche Verbesserungen des Zusammenwirkens der am Schulleben Beteiligten erwarten lassen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4)
Spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren seit der Zulassung stellt die Schulaufsichtsbehörde Verlauf und Ergebnis des Experiments fest. Sie gibt der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme. Alsdann entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob das Experiment beendet wird oder ob sie auf Änderung der gesetzlichen Vorschriften gemäß den aus dem Experiment gewonnenen Erkenntnissen hinwirkt. In diesem Fall kann das Experiment bis zur Entscheidung der Landesregierung und bei Einbringung einer entsprechenden Gesetzesvorlage durch die Landesregierung bis zur Beschlussfassung des Landtags fortgesetzt werden.