Jurafuchs

§ 55

SchumG
Geschäftsführender Ausschuss der Schulregion
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
In jeder Schulregion ist ein Geschäftsführender Ausschuss zu bilden. Er tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen.
(2)
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz sowie aus dem Kreis der Mitglieder der Schulregionkonferenz je eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter aus den Gruppen der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Schulträger; den Vorsitz übernimmt die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz.
(3)
Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt gegenüber den zuständigen Stellen die Schulregion. Darüber hinaus nimmt er von der Schulregionkonferenz übertragene Aufgaben wahr. Die Schulregionkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.

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