Jurafuchs

§ 4

SchumG
Grundsätze für die Arbeit von Gremien
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Stand 1996-08-21
(1)
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen Frist und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn eine der in ihr vertretenen Gruppen dies einstimmig beantragt. Ebenso sind die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz unverzüglich einzuberufen, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Einberufung beantragt.
(2)
Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium dies beschließt. Zu den Sachverständigen im Sinne des Satzes 2 zählen insbesondere die multiprofessionell tätigen Personen gemäß § 2 Absatz 4. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass insbesondere den berufstätigen Elternvertreterinnen und Elternvertretern die Teilnahme möglich ist.
(3)
Die Beratungen unterliegen insoweit der Verschwiegenheit, als es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder bestimmter Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen in der Regel der Geheimhaltung. Das Gremium kann darüber hinaus die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen.
(4)
Auch Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Schülervertreterinnen und Schülervertreter und Elternvertreterinnen und Elternvertreter sowie Sachverständige sind zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 verpflichtet. Verstoßen sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht, so können sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Im Falle des dauernden Ausschlusses einer Schüler- oder Elternvertreterin beziehungsweise eines Schüler- oder Elternvertreters ist ersatzweise die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers durchzuführen.
(5)
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien geben sich eine Geschäftsordnung. Die Landesschulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. In den Geschäftsordnungen sollen die Gremien die Nutzung von schriftlichen oder digitalen Besprechungs- und Abstimmungsmöglichkeiten, insbesondere unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, festlegen.
(6)
Beschlussfähigkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei der Landesschülervertretung und den Landeselternvertretungen genügt die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag; dies gilt nicht bei Beschlüssen der Schulkonferenz (§§ 44 ff.).
(7)
Der Ausschluss eines Mitglieds von der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung in einem der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien richtet sich nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8)
Die Beratungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

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