Soweit in diesem Gesetz für die Landkreise und deren Organe Rechte und Pflichten begründet werden, finden diese Vorschriften auf den Regionalverband Saarbrücken und seine Organe entsprechende Anwendung.
§ 69
SchumGAnwendung für den Regionalverband Saarbrücken
Teil VIII Schlussvorschriften
Stand 1996-08-21