Jurafuchs

§ 63

SchumG
Gemeinsame Grundsätze für die Arbeit in der Schulregion- und Landesschulkonferenz
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die gewählten Mitglieder der Landesschulkonferenz und die gewählten Mitglieder der Schulregionkonferenz üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die gewählten und berufenen oder entsandten Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.
(2)
Eine Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz sind nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Konferenzen teilnehmen. Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die betreffende Konferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.
(3)
Die oder der Vorsitzende der betreffenden Konferenz stellt jeweils fest, ob die Konferenz beschluss- oder arbeitsunfähig ist. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ruhen die Rechte der betreffenden Konferenz.

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