(1)
Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.
(2)
Der Schülerin oder dem Schüler soll regelmäßig eine Rückmeldung zur Lern- und Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang mit der Leistung im Unterricht im Rahmen der geltenden Vorschriften gegeben werden. Der Schülerin oder dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern. Auf Anfrage sind ihr oder ihm auch ihr oder sein Leistungsstand mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Den Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag nach Beendigung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(3)
Die Beteiligung nach Absatz 1 und 2 findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt; sie muss sich nach den pädagogischen und zeitlichen Erfordernissen des Unterrichts richten.
(4)
Jede Schülerin oder jeder Schüler ist zu hören, bevor über eine sie oder ihn betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird. Sie oder er kann hierfür eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.