Jurafuchs

§ 37

SchumG
Elternversammlung
Beteiligung der Erziehungsberechtigten
Stand 1996-08-21
(1)
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Soweit keine Klassenverbände bestehen, treten Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) an die Stelle der Klassenelternversammlungen.
(2)
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schule bilden die Schulelternversammlung. In der Schulelternversammlung berichtet die Elternvertretung über ihre Arbeit. Die Schulelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch. Sie bereitet die Meinungsbildung der Elternvertretung vor; sie kann insoweit keine die Elternvertretung bindenden Beschlüsse fassen. Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Schulen können nach Absprache mit der Schulleitung mindestens eine Schulelternversammlung im Schuljahr unter ihrem Vorsitz einberufen.
(3)
Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und Schülern können an die Stelle der Schulelternversammlung die Elternversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3), bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen die Elternversammlungen der Schulzweige treten.
(4)
Vorsitzende oder Vorsitzender einer Elternversammlung ist die jeweilige Elternsprecherin oder der jeweilige Elternsprecher.
(5)
Klassenelternversammlungen sind im Einvernehmen mit der Klassenlehrkraft, Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Einvernehmen mit der Jahrgangsleiterin oder dem Jahrgangsleiter, sonstige Elternversammlungen im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzuberufen.
(6)
Für die Elternversammlungen ist im Schulgebäude der notwendige Raum zur Verfügung zu stellen.
(7)
An Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) sollen die Lehrkräfte und die Schülervertreterinnen und Schülervertreter der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) als Gäste teilnehmen, sofern sie hierzu durch die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher in Absprache mit der Klassenlehrkraft eingeladen werden; die Klassenlehrkraft oder die Jahrgangsleiterin oder der Jahrgangsleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den Erstgenannten bestimmte Lehrkraft ist zur Teilnahme verpflichtet. Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) sind mindestens einmal im Schulhalbjahr abzuhalten; ein Viertel der Eltern kann die Einberufung einer Klassenelternversammlung oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) verlangen. An der Schulelternversammlung können alle Lehrkräfte und Schülervertreterinnen und Schülervertreter der Schule als Gäste teilnehmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter ist zur Teilnahme verpflichtet.
(8)
Ist eine Jahrgangsleiterin oder ein Jahrgangsleiter nicht bestellt, so tritt an deren oder dessen Stelle die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

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