Jurafuchs

§ 45

SchumG
Mitglieder der Schulkonferenz
Teil V Schulkonferenz
Stand 1996-08-21
(1)
Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,

drei von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte,

vier von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule,

vier von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, wobei sich darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule befinden muss und mindestens eine oder einer der gewählten Schülerinnen und Schüler der Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7) angehören können und die Übrigen mindestens der Klassenstufe 8 angehören.

Ist eine Beschlussfassung über das schulspezifische Medienkonzept vorgesehen, gehört unbeschadet der Regelung in Absatz 6 der Schulkonferenz zudem eine in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder ein in dieser Angelegenheit stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers an.

(2)
Bei Schulen, deren Gesamtkonferenz weniger als 12 Lehrkräfte umfasst, sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz:

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,

eine Lehrkraft oder eine Lehrhilfskraft, die von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt wurde,

zwei von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule,

zwei von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, wobei sich darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule befinden muss.

Ist eine Beschlussfassung über das schulspezifische Medienkonzept vorgesehen, gehört unbeschadet der Regelung in Absatz 6 der Schulkonferenz zudem eine in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder ein in dieser Angelegenheit stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers an.

(3)
Bei Schulen, die nur Klassen der Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz keine Schülervertreterinnen und Schülervertreter an.
(4)
Bei Schulen, die die Primarstufe und die Sekundarstufe I umfassen, haben bei auf die Primarstufe beschränkten Angelegenheiten die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nur beratende Stimme. Bei Schulen, die die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bzw. nur die Sekundarstufe II umfassen, haben bei auf die Sekundarstufe II beschränkten Angelegenheiten die Elternvertreterinnen und Elternvertreter nur beratende Stimme.
(5)
Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen soll jeder Schulzweig in jeder Gruppe vertreten sein.
(6)
An den Sitzungen der Schulkonferenz sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers sowie bei Berufsschulen zwei Vertreterinnen und Vertreter der in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchoG Genannten, die von der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer zu benennen sind, mit beratender Stimme teilnehmen.
(7)
An Schulen mit einem Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler von mehr als 10 v. H. sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern und der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören, wenn dies von mindestens 10 v. H. der betroffenen Eltern oder Schülerinnen und Schüler beantragt wird.
(8)
Die an der Schule tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter können auf Beschluss der Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden. Gleiches gilt für die Standortleitungen der Freiwilligen Ganztagsschulen.
(9)
Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.

Meine Notizen

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