Jurafuchs

§ 12

SchumG
Klassenkonferenzen
Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse
Stand 1996-08-21
(1)
An jeder Schule sind, soweit Schülerinnen und Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrkraft. Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG) den Vorsitz zu übernehmen. In Ausnahmefällen kann der Vorsitz delegiert werden.
(2)
Mitglieder der Klassenkonferenz sind
1.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
2.
mit beratender Stimme
3.
mit Stimmrecht

Die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet. Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Klassenkonferenz beratend hinzugezogen werden.

(3)
Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen.
(4)
Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter nehmen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen. Darüber hinaus nehmen die vorgenannten Personen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs, einer besonderen pädagogischen Förderung, deren Art, Umfang oder Zeitraum Auswirkungen auf Form und Dauer des Schulbesuchs, auf das Anforderungsniveau oder die Notengebung hat, befassen. § 53 Absatz 1 bleibt unberührt.

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