(1)
Auf Schulregionsebene wird für den Bereich der Grundschulen eine Elternvertretung gebildet.
(2)
Die Elternvertretung jeder Grundschule wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Schulregionselternvertretung der Grundschulen.
(3)
§ 64 gilt hinsichtlich der Räume und der Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung entsprechend.
(4)
Die Geschäftsstelle der Schulregionkonferenz wird zugleich der Schulregionselternvertretung zugeordnet; die insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.