Jurafuchs

§ 25

SchumG
Schülervertreterinnen und Schülervertreter
Schülervertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Als Schülervertreterinnen und Schülervertreter kommen alle Schülerinnen und Schüler der Schule in Betracht.
(2)
Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden. Auf Antrag ist die Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Zeugnis zu vermerken. Wegen einer Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler entschuldigte Fehlzeiten im Unterricht werden im Zeugnis nicht vermerkt.

Meine Notizen

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