Jurafuchs

§ 60

SchumG
Zusammensetzung der LandesschuIkonferenz
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Der Landesschulkonferenz gehören an:
1.
je fünf gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes, der Kreise bzw. kreisfreien Städte, der Schulverbände und Gemeinden, die von der Schulaufsichtsbehörde, vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindetag entsandt werden,
3.
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, die von dieser entsandt werden,
4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer, die von diesen entsandt werden,
5.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, die von diesen entsandt werden.

Sind einzelne Schulformen unter den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht repräsentiert, so kann die Schulaufsichtsbehörde 3 aus jeder Gruppe eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter dieser Schulformen, die oder der Mitglied einer Schulregionkonferenz ist, in die Landesschulkonferenz berufen.

(2)
Zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten treten die gemäß § 58 in den Schulregionen gewählten Wahlmänner zu getrennten Wahlen zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte je fünf Mitglieder für die Landesschulkonferenz. § 3 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung; wer gewählt ist, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Anzahl der für jede Person abgegebenen Stimmen. Sodann wird für jedes gewählte Mitglied dessen Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter gewählt; in diesem Fall findet § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Anwendung,
(3)
Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben. Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung ist die Schulaufsichtsbehörde verantwortlich.
(4)
Die Mitglieder der Landesschulkonferenz werden jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, entsandt oder berufen. § 56 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus oder ist es an der Teilnahme verhindert, tritt an seine Stelle seine Ersatzvertreterin oder sein Ersatzvertreter. Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 5).

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