Jurafuchs

§ 38

SchumG
Aufgaben der Elternvertretung
Elternvertretung
Stand 1996-08-21
Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien. Sie ist an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und aktiv in die Prozesse der Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, einzubinden. Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten. Die Elternvertretung soll die Erziehungsberechtigten über Entscheidungen der einzelnen Konferenzen informieren und mit der Schulleitung, den Lehrkräften und der Schülervertretung bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken.

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