Die der Schulregionkonferenz angehörenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten wählen jeweils für sich aus ihrer Mitte drei Wahlmänner für die Wahl der Mitglieder der Landesschulkonferenz
§ 58
SchumGWahlmänner für die Landesschulkonferenz
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21